Patentrechtsmodernisierungsgesetz tritt ab 1. Oktober 2009 in Kraft

Wesentliche Änderungen gibt es unter anderem im Arbeitnehmererfindungsgesetz:

 

  • Durch die Reform gilt eine Erfindung als durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherren in Anspruch genommen wenn der Arbeitgeber diese nicht spätestens vier Monate nach Eingang einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung freigibt (Inanspruchnahmefiktion). Die vormals beschränkte Inanspruchnahme einer Erfindung ist weggefallen.
  • Eine weitere wesentliche Änderung besteht in der Ersetzung der Schriftform für eine Erklärung (z.B. auch der Erfindungsmeldung) im Gesetz für Arbeitnehmererfindungen, aber auch im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmustergesetz, durch die Textform.
  • Die Textform bezeichnet eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung. Sie umfasst im Gegensatz zur Schriftform auch Fax-, E-Mail-, Telegramm- oder SMS-Benachrichtigungen und bedarf im Unterschied zur Schriftform keiner Unterschrift.

 

Die Bestimmungen des „neuen“ Arbeitnehmererfindungsgesetzes gelten für Erfindungen, die ab dem 1.10.2009 gemeldet werden; bis einschließlich 30.9.2009 gemeldete Erfindungen unterliegen auch zukünftig dem alten Recht, sind daher z. B. schriftlich durch den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen.

 

Weitere Informationen sowie den vollständigen Wortlaut des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes finden Sie auf der Homepage des Bundesjustizministeriums .

 

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  •  Letzte Änderung am: 28.09.2009